AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen GRÜNES ZIMMER – Filmproduktion Inh.: Jan-Ole Harmening

Stand 01.08.2026

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GRÜNES ZIMMER – Filmproduktion
Inh.: Jan-Ole Harmening
Zur Bettfedernfabrik 1
30451 Hannover


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen GRÜNES ZIMMER, Inhaber Jan-Ole Harmening (nachfolgend „Auftragnehmer”) und seinen Auftraggebern über sämtliche angebotenen Leistungen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Film-, Video- und Fotoproduktionen
  • Werbe-, Image-, Recruiting- und Social-Media-Produktionen
  • Event-, Messe- und Livestreamproduktionen
  • Zeitrafferproduktionen und Langzeitdokumentationen
  • Kamera-, Licht-, Ton- und Produktionsdienstleistungen
  • Tätigkeiten als Oberbeleuchter (Gaffer), Beleuchtungsmeister sowie sämtliche Leistungen der Lichtabteilung
  • Postproduktion einschließlich Schnitt, Color Grading, Motion Design, Animation und Audiobearbeitung
  • Beratung, Konzeption, Produktionsplanung und Projektmanagement
  • Vermietung von Kamera-, Licht-, Ton-, Grip-, Streaming- und Veranstaltungstechnik einschließlich Zubehör
  • Verkauf von Waren und Technik.

(2) Diese AGB gelten grundsätzlich ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten diese AGB nur insoweit, als dies ausdrücklich vereinbart wurde und den gesetzlichen Vorschriften nicht widerspricht.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.

(4) Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass auf sie erneut hingewiesen werden muss.


§
2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Auftragnehmer

GRÜNES ZIMMER, Inhaber Jan-Ole Harmening.

Auftraggeber

Die natürliche oder juristische Person, welche Leistungen des Auftragnehmers beauftragt.

Projekt

Sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich Vorproduktion, Produktion, Postproduktion, Beratung sowie Nebenleistungen.

Produktionstag

Jeder vereinbarte Drehtag, Aufbautag, Abbautag, Techniktag oder sonstige Einsatztag.

Mietgegenstände

Sämtliche vermieteten Geräte einschließlich Zubehör, Transportbehälter, Cases und sonstiger überlassener Ausrüstungsgegenstände.

Fremdleistungen

Leistungen Dritter, die zur Durchführung eines Projektes erforderlich sind, insbesondere Personal, Studios, Technik, Hotels, Transporte, Genehmigungen oder sonstige Dienstleistungen.


§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden.

(2) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch

  • die Annahme eines Angebotes,
  • die Auftragsbestätigung,
  • die Bestätigung per E-Mail,
  • eine digitale Angebotsannahme,
  • den Beginn der Leistungserbringung,
  • oder die Übergabe von Mietgegenständen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen mindestens der Textform.

(4) Kostenvoranschläge und Angebote beruhen ausschließlich auf dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Leistungsumfang.

Ergibt sich während der Projektdurchführung ein zusätzlicher Aufwand oder erweitert sich der Leistungsumfang, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen gesondert abzurechnen, sofern der Auftraggeber hierüber informiert wurde oder der Mehraufwand zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projektes erforderlich ist.

(5) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, gelten ausschließlich die dort beschriebenen Leistungen als geschuldet.


§ 4 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus

  • dem jeweiligen Angebot,
  • der Leistungsbeschreibung,
  • der Auftragsbestätigung,
  • schriftlich vereinbarten Nachträgen.

(2) Sämtliche kreativen Leistungen unterliegen einem gestalterischen Ermessensspielraum.

Ein subjektives Nichtgefallen oder abweichende persönliche Vorstellungen begründen keinen Sachmangel.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss stellen Zusatzleistungen dar und werden gesondert vergütet.

(4) Der Auftragnehmer entscheidet eigenverantwortlich über

  • Produktionsabläufe,
  • technische Umsetzung,
  • Kameratechnik,
  • Lichtgestaltung,
  • Schnitt,
  • Color Grading,
  • Software,
  • Arbeitsmethoden,
  • Personaleinsatz,

soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete freie Mitarbeiter, Subunternehmer sowie sonstige qualifizierte Fachunternehmen einzusetzen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete KI-gestützte Software oder automatisierte Werkzeuge unterstützend zur Durchführung der Produktion oder Postproduktion einzusetzen, sofern dadurch weder die vereinbarte Qualität der Leistung noch berechtigte Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Durchführung des Projektes erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig bereitzustellen.

Hierzu gehören insbesondere

  • Briefings,
  • Logos,
  • Corporate-Design-Vorgaben,
  • Texte,
  • Grafiken,
  • Musik,
  • Bildmaterial,
  • Zugangsdaten,
  • Ansprechpartner,
  • Freigaben,
  • Produktionspläne.

(2) Der Auftraggeber versichert, dass sämtliche bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder ihm die erforderlichen Nutzungsrechte zustehen.

(3) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, obliegt dem Auftraggeber insbesondere die Beschaffung von

  • Drehgenehmigungen,
  • Nutzungsrechten an Drehorten,
  • Einverständniserklärungen beteiligter Personen,
  • Markenfreigaben,
  • urheberrechtlichen Nutzungsrechten,
  • behördlichen Genehmigungen.

(4) Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers verlängern sämtliche vereinbarten Termine angemessen.

(5) Entsteht hierdurch zusätzlicher Aufwand, Wartezeit oder eine Produktionsunterbrechung, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen nach den vereinbarten Vergütungssätzen gesondert abzurechnen.


§ 6 Angebote, Preise und Vergütung

(1) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Angebote gelten ausschließlich für den darin beschriebenen Leistungsumfang.

Nicht enthalten sind insbesondere

  • zusätzliche Drehtage,
  • Nachdrehs,
  • zusätzliche Schnittfassungen,
  • weitere Korrekturschleifen,
  • Änderungen nach Freigaben,
  • zusätzliche Anfahrten,
  • Hotelkosten,
  • Parkgebühren,
  • Genehmigungen,
  • Spesen,
  • Verbrauchsmaterial,
  • Versandkosten,
  • außergewöhnliche Transportkosten,
  • nachträgliche Änderungswünsche.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Leistungsbeginn angemessene Vorauszahlungen sowie während der Projektdurchführung dem Projektfortschritt entsprechende Abschlagszahlungen zu verlangen.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten oder auszusetzen.


§ 7 Produktionsablauf, Freigaben und Änderungen

(1) Die Durchführung des Projektes erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Konzeptes sowie der im Angebot beschriebenen Leistungen.

(2) Änderungswünsche nach Auftragserteilung oder nach bereits erfolgten Freigaben gelten als Zusatzleistungen.

(3) Als Freigaben gelten insbesondere

  • schriftliche Bestätigungen,
  • Bestätigungen per E-Mail,
  • Freigaben über Projektplattformen,
  • dokumentierte Freigaben über Messenger-Dienste,
  • mündliche Freigaben während der Produktion, sofern diese dokumentiert wurden.

(4) Nach einer erteilten Freigabe trägt der Auftraggeber die Verantwortung für daraus resultierende Änderungswünsche.

(5) Die Anzahl der im Angebot enthaltenen Korrekturschleifen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. Darüber hinausgehende Änderungen werden nach Aufwand berechnet.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Interesse einer ordnungsgemäßen Projektdurchführung technisch oder organisatorisch gleichwertige Änderungen vorzunehmen, sofern dadurch die vereinbarte Qualität oder der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt werden.


§ 8 Filmproduktionen

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem im Angebot beschriebenen Leistungsumfang sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den branchenüblichen Standards der Film-, Fernseh- und Medienproduktion.

(2) Die künstlerische und technische Umsetzung, insbesondere hinsichtlich Kameraführung, Lichtgestaltung, Bildkomposition, Farbgestaltung, Tonaufnahme, Schnitt, Animation, visueller Effekte sowie sonstiger gestalterischer Entscheidungen, obliegt dem Auftragnehmer, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertiges oder höherwertiges Equipment sowie geeignete Produktionsmethoden einzusetzen, sofern hierdurch die vereinbarte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Produktionsbedingte Änderungen, die aus technischen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich werden, berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung der Produktionsdurchführung.

(5) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Krankheit wesentlicher Mitwirkender, technischer Defekte trotz ordnungsgemäßer Wartung oder vergleichbarer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Ereignisse verlängern vereinbarte Termine angemessen.

(6) Bereits entstandene Eigen- und Fremdleistungen bleiben auch bei einer erforderlichen Terminverschiebung vergütungspflichtig.


§ 9 Oberbeleuchter-, Licht- und Crewleistungen

(1) Werden Leistungen als Oberbeleuchter (Gaffer), Beleuchtungsmeister oder Leiter der Lichtabteilung erbracht, erfolgt deren Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Arbeitsschutzvorschriften und der DGUV-Regelwerke.

(2) Der Auftragnehmer entscheidet im Rahmen seines Verantwortungsbereiches eigenständig über den fachgerechten Einsatz von Licht-, Grip- und Riggingtechnik.

(3) Sicherheitsrelevante Weisungen des Auftragnehmers oder der von ihm eingesetzten Crew sind vom Auftraggeber sowie dessen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten zu beachten.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen oder abzulehnen, wenn

  • Gefahr für Personen oder Sachwerte besteht,
  • gesetzliche Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
  • notwendige Sicherungsmaßnahmen fehlen,
  • Witterungseinflüsse ein sicheres Arbeiten ausschließen,
  • erforderliche Genehmigungen fehlen,
  • sicherheitsrelevante Anweisungen nicht beachtet werden.

(5) Hierdurch entstehende Wartezeiten oder Produktionsunterbrechungen gelten nicht als Leistungsstörung des Auftragnehmers.

(6) Wartezeiten oder Verzögerungen, die durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden, gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend der vereinbarten Vergütung berechnet.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Fachkräfte einzusetzen.


§ 10 Arbeitszeit, Reisezeiten und Zuschläge

(1) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, basiert eine Tagesgage auf einer Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden einschließlich produktionsbedingter Nebenzeiten.

(2) Arbeitszeit beginnt mit dem in der Produktionsdisposition festgelegten Arbeitsbeginn und endet mit Abschluss sämtlicher vereinbarter Arbeiten einschließlich erforderlicher Auf- und Abbautätigkeiten.

(3) Maßgeblich für Beginn und Ende der Arbeitszeit ist die jeweilige Produktionsdisposition oder die Weisung der Produktionsleitung.

(4) Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, sofern sie Bestandteil der beauftragten Leistung sind oder ausdrücklich durch den Auftraggeber angeordnet wurden.

(5) Wartezeiten, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht werden, gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

(6) Überstunden werden je angefangener Stunde wie folgt berechnet:

  • Arbeitsstunde: 1/10 der Tagesgage zzgl. 25 % Überstundenzuschlag
  • Arbeitsstunde: 1/10 der Tagesgage zzgl. 25 % Überstundenzuschlag
  • Arbeitsstunde: 1/10 der Tagesgage zzgl. 60 % Überstundenzuschlag
  • Arbeitsstunde: 1/10 der Tagesgage zzgl. 100 % Überstundenzuschlag

(7) Maßgeblich ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Angefangene Überstunden werden als volle Stunde berechnet.

(8) Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Reise- und Wartezeiten richten sich, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden branchenüblichen Vergütungsempfehlungen der deutschen Film- und Fernsehbranche.


§ 11 Technikvermietung

(1) Die Vermietung von Kamera-, Licht-, Ton-, Grip-, Streaming- und sonstiger Produktionstechnik erfolgt grundsätzlich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

(2) Ein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages besteht nicht. Der Auftragnehmer behält sich vor, Vermietungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Übergabe der Mietgegenstände geeignete Sicherheiten, insbesondere eine Kaution, einen Identitätsnachweis, einen Handelsregisterauszug oder einen Nachweis der Unternehmereigenschaft zu verlangen.

(4) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Angebot oder Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände.

(5) Mit Übergabe der Mietgegenstände geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung auf den Mieter über.

(6) Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Mietgegenstände unverzüglich nach Übergabe auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu überprüfen.

Spätere Beanstandungen offensichtlicher Mängel können ausgeschlossen sein.

(7) Die Mietgegenstände sind ausschließlich fachgerecht, entsprechend den Herstellerangaben sowie ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zu nutzen.

(8) Eine Untervermietung, Verpfändung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.

(9) Veränderungen, Umbauten oder Reparaturen dürfen ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen werden.

(10) Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Mietgegenstände gegen Diebstahl, Verlust, Beschädigung, Witterungseinflüsse sowie unbefugten Zugriff angemessen zu sichern.

(11) Der Mieter verpflichtet sich, während der gesamten Mietdauer eine geeignete Versicherung gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust und Diebstahl der Mietgegenstände vorzuhalten oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sämtliche hieraus entstehenden Schäden vollständig ersetzt werden können. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierüber einen geeigneten Nachweis zu verlangen.

(12) Verbrauchsmaterialien wie Klebebänder, Kabelbinder, Batterien, Akkus, Leuchtmittel, Diffusionsmaterialien, Farbfilterfolien oder vergleichbare Materialien sind nicht Bestandteil der Miete, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

(13) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mietgegenstände vor Übergabe sowie nach Rückgabe auf ihre Funktion und Vollständigkeit zu überprüfen.


§ 12 Rückgabe, Schäden und Haftung bei Mietgegenständen

(1) Sämtliche Mietgegenstände sind vollständig, gereinigt und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.

(2) Erfolgt die Rückgabe verspätet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Miete bis zur tatsächlichen Rückgabe weiter zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(3) Außergewöhnliche Verschmutzungen oder ein über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehender Reinigungsaufwand werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

(4) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die während der Mietdauer an den Mietgegenständen entstehen, soweit diese von ihm oder den von ihm eingesetzten Personen verursacht wurden.

Hierzu zählen insbesondere Schäden durch

  • Fehlbedienung,
  • unsachgemäßen Transport,
  • Verlust,
  • Diebstahl,
  • Feuer,
  • Wasser,
  • Überspannung,
  • Vandalismus,
  • Bruch,
  • unsachgemäße Lagerung,
  • Witterungseinflüsse,
  • Dritte während der Obhutszeit des Mieters.

(5) Schäden oder Funktionsstörungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

(6) Im Falle eines Diebstahls, Raubes oder Einbruchdiebstahls ist unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten. Eine Kopie der Anzeige ist dem Auftragnehmer unverzüglich zu übermitteln.

(7) Der Mieter haftet grundsätzlich für die erforderlichen Reparaturkosten. Ist eine wirtschaftliche Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, haftet der Mieter bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des jeweiligen Mietgegenstandes.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzlich entstandene Kosten, insbesondere für notwendige Ersatzanmietungen, Nutzungsausfälle oder nachweislich entgangenen Gewinn geltend zu machen, soweit diese gesetzlich ersatzfähig sind.


§ 13 Terminverschiebungen und Stornierungen

(1) Vereinbarte Produktions-, Dreh-, Miet- und Leistungstermine sind für beide Vertragsparteien verbindlich.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, erkennbare Terminänderungen oder Leistungshindernisse unverzüglich mitzuteilen.

(3) Muss ein vereinbarter Termin auf Wunsch des Auftraggebers verschoben oder abgesagt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche bis dahin entstandenen Eigen- und Fremdleistungen abzurechnen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • bereits disponiertes Personal,
  • freie Mitarbeiter,
  • Subunternehmer,
  • Technikmieten,
  • Spezialtechnik,
  • Studiomieten,
  • Motivmieten,
  • Genehmigungen,
  • Hotelkosten,
  • Reise- und Transportkosten,
  • Speditionsleistungen,
  • Catering,
  • Produktionsvorbereitung,
  • Planungs- und Dispositionsleistungen,
  • sonstige bereits beauftragte Leistungen Dritter.

(4) Eine Terminverschiebung gilt als Stornierung mit anschließender Neubuchung, sofern der ursprünglich vereinbarte Termin nicht innerhalb von vier Wochen nachgeholt werden kann oder Personal, Technik oder Fremdleistungen erneut disponiert oder beauftragt werden müssen.

(5) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Stornierungsgebühren:

  • bis 30 Kalendertage vor Leistungsbeginn: kostenfrei
  • 29 bis 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 25 % der vereinbarten Vergütung
  • 13 bis 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung
  • 6 bis 2 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 75 % der vereinbarten Vergütung
  • ab 24 Stunden vor Leistungsbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme der Leistung: 100 % der vereinbarten Vergütung.

Bereits entstandene oder gegenüber Dritten verbindlich eingegangene Kosten werden unabhängig von den vorstehenden Stornierungsgebühren zusätzlich in voller Höhe berechnet.

(6) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 14 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Sämtliche durch den Auftragnehmer geschaffenen Werke, Konzepte, Entwürfe, Film-, Foto-, Audio- und sonstigen Produktionen unterliegen den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

(2) Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und Nutzungsrechte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher den jeweiligen Auftrag betreffenden Forderungen ausschließlich beim Auftragnehmer.

(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung sämtlicher den jeweiligen Auftrag betreffenden Forderungen.

(4) Der konkrete Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

Hierzu können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  • den räumlichen Nutzungsumfang,
  • den zeitlichen Nutzungsumfang,
  • den sachlichen Nutzungsumfang,
  • die zulässigen Medien,
  • die zulässigen Ausspielwege,
  • die Anzahl der Nutzungen,
  • exklusive oder nicht exklusive Nutzungsrechte,
  • Bearbeitungsrechte,
  • Weitergaberechte,
  • internationale Nutzungen,
  • Buy-out-Regelungen,
  • Lizenzverlängerungen.

(5) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck.

(6) Jede Nutzung, die über den im Angebot oder Vertrag vereinbarten Umfang hinausgeht, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und kann gesondert vergütungspflichtig sein.

Dies gilt insbesondere für

  • weitere Werbekampagnen,
  • zusätzliche Ausspielwege,
  • zeitliche Verlängerungen,
  • räumliche Erweiterungen,
  • TV-, Kino- oder Streamingauswertungen,
  • internationale Nutzungen,
  • konzernweite Nutzungen,
  • Weitergabe an Dritte,
  • Bearbeitungen oder Umgestaltungen,
  • Nutzung zum Training künstlicher Intelligenz (KI),
  • Machine-Learning-Anwendungen,
  • Datenbanken oder automatisierte Analyseverfahren.

(7) Rohmaterial, Projektdateien, Produktionsdateien sowie sonstige Arbeitsdateien sind nicht Bestandteil der eingeräumten Nutzungsrechte, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde.

(8) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, seine Urheberbezeichnung gemäß § 13 UrhG zu führen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.


§ 15 Rohmaterial, Projektdateien und Archivierung

(1) Sämtliche Kameraoriginale, Rohmaterialien, Audioaufzeichnungen, Projektdateien, Schnittprojekte, Color-Grading-Dateien, Motion-Graphics-Projekte, Animationsdateien, 3D-Dateien sowie sämtliche sonstigen Produktions- und Arbeitsdateien verbleiben – soweit gesetzlich zulässig – Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Die Herausgabe von Rohmaterial, Projektdateien oder sonstigen Produktionsdaten ist nicht Bestandteil des Vertrages und bedarf einer gesonderten Vereinbarung sowie einer gesonderten Vergütung.

Hierzu zählen insbesondere

  • DaVinci Resolve-Projekte,
  • Adobe Premiere-Projekte,
  • Final Cut Pro-Projekte,
  • After Effects-Dateien,
  • Blender-Dateien,
  • Cinema 4D-Dateien,
  • Photoshop-Dateien,
  • Lightroom-Kataloge,
  • LUTs,
  • DCTLs,
  • Presets,
  • Templates,
  • Animationen,
  • KI-Projektdateien,
  • Produktions- und Arbeitsdateien,
  • sämtliche zur Herstellung verwendeten Quelldateien.

(3) Der Auftragnehmer gewährleistet die Archivierung von Rohmaterial und Projektdateien für mindestens 90 Kalendertage nach Projektabschluss.

(4) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Rohmaterial und Projektdateien über diesen Zeitraum hinaus bis zu zehn Jahre aufbewahrt werden dürfen.

Eine Verpflichtung hierzu besteht ausdrücklich nicht.

(5) Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine Aufbewahrung über die Mindestarchivierungsfrist hinaus besteht nicht.

(6) Ebenso besteht kein Anspruch darauf, dass archivierte Daten während dieses Zeitraums noch vorhanden, vollständig oder technisch lesbar sind.

(7) Nach Ablauf der Mindestarchivierungsfrist ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, Rohmaterial und Projektdateien ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung zu löschen.

(8) Eine dauerhafte Datensicherung oder Langzeitarchivierung gehört nicht zum vertraglichen Leistungsumfang, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gelieferten Enddaten unmittelbar nach Übergabe eigenständig zu sichern.

(10) Eine Wiederherstellung, erneute Bereitstellung, Konvertierung, Sichtung, Bearbeitung oder der Export archivierter Daten nach Projektabschluss stellt eine gesondert zu vergütende Zusatzleistung dar.

(11) Ein Anspruch auf Wiederherstellung oder erneute Bereitstellung archivierter Daten besteht nicht.

(12) Wünscht der Auftraggeber eine garantierte Archivierung über die Mindestarchivierungsfrist hinaus, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

(13) Nach Abschluss und Abnahme des Projektes stellen sämtliche nachträglichen Änderungen, Anpassungen, Formatversionen, Untertitelungen, Sprachfassungen, Übersetzungen, Social-Media-Adaptionen, Re-Edits, Farbkorrekturen, Mastering-Versionen oder sonstige Bearbeitungen eigenständige Zusatzleistungen dar und werden nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Vergütungssätzen des Auftragnehmers berechnet.


§ 16 Datensicherung

(1) Während der Produktion werden Produktionsdaten nach branchenüblichen Standards gesichert.

(2) Eine dauerhafte Archivierung oder Datensicherung über die in § 15 geregelte Mindestarchivierungsfrist hinaus ist nicht Bestandteil des Vertrages, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste nach Übergabe der Enddaten oder nach Ablauf der vereinbarten Archivierungsfrist.

(4) Ebenso haftet der Auftragnehmer nicht für Datenverluste, die durch Defekte an Datenträgern des Auftraggebers, Softwarefehler, Virenbefall oder sonstige Umstände außerhalb seines Einflussbereiches entstehen.


§ 17 Referenznutzung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung seines Unternehmensnamens als Referenzkunden zu benennen.

(2) Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, sämtliche im Rahmen des Projektes entstandenen Endergebnisse zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden.

Hierzu gehören insbesondere

  • Filme,
  • Werbe- und Imagefilme,
  • Recruitingfilme,
  • Social-Media-Inhalte,
  • Fotografien,
  • Einzelbilder,
  • Animationen,
  • Grafiken,
  • Standbilder,
  • Ausschnitte aus Produktionen.

(3) Ebenso dürfen während der Produktion entstandene Behind-the-Scenes-Aufnahmen (Foto und Video), Making-of-Material sowie Produktionsimpressionen zu Eigenwerbezwecken verwendet werden.

(4) Die Nutzung darf insbesondere erfolgen auf

  • der Unternehmenswebsite,
  • Social-Media-Kanälen,
  • Showreels,
  • Präsentationen,
  • Wettbewerben,
  • Fachmessen,
  • Vorträgen,
  • Kundenpräsentationen,
  • sonstigen Werbe- und Marketingmaßnahmen des Auftragnehmers.

(5) Dies gilt nicht, soweit

  • berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen,
  • eine Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen wurde oder
  • im Angebot oder Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


§ 18 Abnahme und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die vereinbarte Leistung nach Projektabschluss zur Abnahme zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistung unverzüglich zu prüfen.

(3) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe in Textform anzuzeigen.

(4) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.

(5) Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn sie

  • veröffentlicht,
  • ausgestrahlt,
  • online gestellt,
  • werblich genutzt,
  • an Dritte weitergegeben oder
  • ausdrücklich freigegeben

wird.

(6) Änderungen des persönlichen Geschmacks, geänderte Marketingstrategien oder nachträgliche Änderungswünsche stellen keinen Sachmangel dar.

(7) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu leisten.

(9) Mängel, die durch Veränderungen des Auftraggebers oder Dritter entstehen, begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

(10) Farbabweichungen, Helligkeitsunterschiede, Tonunterschiede oder Unterschiede in der Darstellung auf verschiedenen Endgeräten stellen keinen Mangel dar, sofern sie innerhalb der branchenüblichen und technisch unvermeidbaren Toleranzen liegen.

(11) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Inhalte, Daten oder Materialien, die vom Auftraggeber bereitgestellt wurden.


§ 19 Langzeit- und Zeitrafferproduktionen

(1) Langzeit- und Zeitrafferproduktionen erstrecken sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum und sind in besonderem Maße von äußeren Einflüssen abhängig.

(2) Trotz sorgfältiger Planung und regelmäßiger Kontrolle können insbesondere folgende Umstände zu Unterbrechungen, Bildausfällen oder Qualitätseinbußen führen:

  • Witterungseinflüsse,
  • Sturm,
  • Starkregen,
  • Schnee,
  • Eis,
  • Hitze,
  • Gewitter,
  • Nebel,
  • Stromausfälle,
  • Überspannung,
  • Internetausfälle,
  • Mobilfunkausfälle,
  • Ausfälle von Netzwerk- oder Cloud-Diensten,
  • technische Defekte,
  • Herstellerfehler,
  • Vandalismus,
  • Diebstahl,
  • Sabotage,
  • Bauablaufänderungen,
  • behördliche Maßnahmen,
  • sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände.

(3) Der Auftragnehmer haftet für hierdurch entstehende Ausfälle oder Beeinträchtigungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nur, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(4) Ein Anspruch auf eine lückenlose Dokumentation des gesamten Projektverlaufs besteht nicht.

(5) Muss aufgrund der vorgenannten Umstände eine Kamera ausgetauscht, umgesetzt oder neu eingerichtet werden, stellt dies eine gesondert zu vergütende Zusatzleistung dar, sofern die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.


§ 20 Livestream- und Onlineproduktionen

(1) Bei Livestreams und internetbasierten Produktionen ist der Auftragnehmer auf die Verfügbarkeit externer Netze und Dienste angewiesen.

(2) Für Störungen oder Ausfälle insbesondere durch

  • Internetprovider,
  • Mobilfunkanbieter,
  • Streamingplattformen,
  • CDN-Dienste,
  • soziale Netzwerke,
  • Cloudanbieter,
  • Hostinganbieter,
  • Stromversorger,

übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern diese nicht von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(3) Der Auftragnehmer haftet ebenfalls nicht für Einschränkungen oder Sperrungen von Streamingplattformen oder Social-Media-Diensten.


§ 21 Wetterbedingte Einschränkungen

(1) Außenproduktionen unterliegen witterungsbedingten Einflüssen.

(2) Soweit Witterungsverhältnisse eine sichere oder fachgerechte Durchführung der Arbeiten ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen, zu verschieben oder abzubrechen.

(3) Hierdurch entstehende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

(4) Bereits entstandene Eigen- und Fremdleistungen bleiben vergütungspflichtig.

(5) Zusätzliche Anfahrten, erneute Auf- und Abbauten oder notwendige Nachholtermine werden gesondert berechnet.


§ 22 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere:

  • Angebote,
  • Kalkulationen,
  • Preislisten,
  • Produktionsunterlagen,
  • Dispositionen,
  • Storyboards,
  • Drehbücher,
  • Konzepte,
  • Kundendaten,
  • Ansprechpartner,
  • Marketingstrategien,
  • technische Informationen,
  • Projektdateien,
  • Zugangsdaten,
  • interne Kommunikation,
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(3) Eine Weitergabe an Dritte ist ausschließlich zulässig,

  • soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist,
  • eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder
  • die jeweils andere Vertragspartei zuvor in Textform zugestimmt hat.

(4) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.


§ 23 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer ausschließlich für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Höhe nach auf den jeweiligen Netto-Auftragswert begrenzt.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


§ 24 Höhere Gewalt

(1) Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung ihrer vertraglichen Verpflichtungen infolge höherer Gewalt.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  • Naturkatastrophen,
  • Sturm,
  • Hochwasser,
  • Blitzschlag,
  • Feuer,
  • Explosionen,
  • Pandemien,
  • Epidemien,
  • Krieg,
  • Terror,
  • Cyberangriffe,
  • Streiks,
  • Aussperrungen,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Stromausfälle,
  • Ausfälle öffentlicher Infrastruktur,
  • sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien.

(3) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses.

(4) Bereits erbrachte Leistungen sowie entstandene Eigen- und Fremdleistungen bleiben vergütungspflichtig.


§ 25 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist vor vollständiger Bezahlung unzulässig.


§ 26 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.


§ 27 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.


§ 28 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hannover.


§ 29 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen mindestens der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung rechtlich zulässig am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

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